§ 87b ZRHO - Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung haben Mitglieder des ausländischen Gerichts (Beauftragte) das Recht bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein, soweit deutsches Recht nicht entgegensteht. Das gleiche gilt auch für von dem ersuchenden Gericht bestimmte Sachverständige. Genehmigungen durch deutsche Regierungsstellen bedarf es nicht. Wird die Beteilung eines Beauftragten oder eines Sachverständigen beantragt, teilt das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts F Ort, Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie nach Art. 12 Abs. 4 und 10 teilnehmen können, mit.
(2) Im Geltungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können Mitglieder des ersuchenden Gerichts eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (§ 10 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977).
(3) Im Übrigen können Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts und vom ausländischen Gericht bestimmte Sachverständige bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, sofern die Bundesregierung und die Landesjustizverwaltung die hierzu erforderliche Genehmigung erteilt haben und das ersuchte deutsche Gericht keine Bedenken hat.
(4) Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Dies gilt nicht für Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung.