§ 88a ZRHO - Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen in Deutschland ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Art. 17 Abs. 2 EG-Beweisaufnahmeverordnung). Für das Ersuchen ist das Formblatt I zu verwenden. Hinsichtlich der zu benutzenden Sprache wird auf § 60 Abs. 1 Satz 2 verwiesen.
(2) Die nach Art. 3 Abs. 3 EG-Beweisaufnahmeverordnung i.V.m. § 1073 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und der jeweiligen Rechtsverordnung des Landes bestimmte zuständige Behörde nimmt das Ersuchen entgegen.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts J innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich, unter welchen Bedingungen die betreffende Handlung vorzunehmen ist (z.B. Anwesenheit oder Beteiligung eines deutschen Richters). Soweit Bedingungen oder weitere Erläuterung in das Formblatt oder gegebenenfalls in eine Anlage aufgenommen werden, sind sie in deutscher Sprache abzufassen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache verwendet werden.
(4) Video- und Telekonferenzen sollen gefördert werden. Auf Art. 10 Abs. 4 Satz 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung wird hingewiesen.
(5) Die zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme aus den Gründen des Art. 17 Abs. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung ablehnen. In solchen Fällen sind die Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen.