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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 31d ZRHO - Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Übermittlungsstellen erstellen das Ersuchen und übermitteln es an die zuständige Empfangsstelle des Zustellungsstaats.

(2) Übermittlungsstelle ist gemäß § 1069 ZPO für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und für außergerichtliche Schriftstücke das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der Sitz.

(3) Empfangsstelle für die Zustellung ist die vom jeweiligen Zustellungsstaat benannte Stelle. Die Angaben der Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Empfangsstellen sind in dem Handbuch der Kommission (s. Anlage zur Einführung, Nr. 1) veröffentlicht.