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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 36a ZRHO - Mitwirkung der Beteiligten

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

In vielen ausländischen Staaten stößt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf Schwierigkeiten, wenn sie gemäß § 364 Abs. 1 ZPO unmittelbar von der Partei bei den ausländischen Behörden betrieben wird. Es empfiehlt sich daher, diesen Weg nur dann zu wählen, wenn auf Grund früherer Erfahrungen oder anderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass die Beweisaufnahme auf Betreiben der Partei vorgenommen wird.