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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65e ZRHO - Formblattverwendung für die Erledigungsstücke

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für Mitteilungen und Erledigungsstücke der Empfangsstelle an die Übermittlungsstelle ist das Formblatt (Ziffer 8 bis 15) nach dem Muster im Anhang der Verordnung zu verwenden.

(2) Übersendet die Übermittlungsstelle neben dem Zustellungsantrag (Ziffer 1 bis 7 des Formblatts) auch die weiteren Abschnitte des Formblatts (Ziffer 8 bis 15) und entspricht das Formblatt dem im Anhang der EG-Zustellungsverordnung angefügten Muster, so sind für die Fertigung der entsprechenden Antworten die von der Übermittlungsstelle übersandten Abschnitte des Formblatts zu verwenden. Anderenfalls sind die entsprechenden Abschnitte des von der Landesjustizverwaltung zur Verfügung gestellten Formblatts zu verwenden.

(3) Eine Bezugnahme in den Antwortschreiben der Empfangsstelle auf den Antrag der Übermittlungsstelle ist in dem im Anhang der EG-Zustellungsverordnung angefügten Formblatt nicht vorgesehen.

Bei den Mitteilungen der Empfangsstelle an die Übermittlungsstelle, die mittels Formblatt erfolgen (§§ 65g, 65i, 65j, 65n, 65o, 65p, 65q) ist sicherzustellen, dass eine Zuordnung der Mitteilungen der Empfangsstelle zu dem Zustellungsantrag möglich ist. Zu diesem Zweck können entweder in den Mitteilungen der Empfangsstelle Datum und Referenznummer des Antrags angeführt oder die Mitteilungen der Empfangsstelle mit Ablichtungen des Zustellungsantrags verbunden werden.