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§ 21 ZRHO - Beachtung deutscher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

In der Regel erfolgt die Erledigung des Ersuchens nach ausländischem Recht. Die zusätzliche Anwendung deutscher Vorschriften ist zu erbitten, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst im Einzelfall geboten erscheint. Dies ist insbesondere in Bezug auf Belehrungen über Aussageverweigerungsrechte und Aussageverbote der Fall.