§ 65r ZRHO - Zustellung durch ausländische Vertretungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Eine Zustellung nach Art. 13 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung durch ausländische Vertretungen ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Angehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist (§ 1067 ZPO).