§ 4 ZRHO - Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
"ausgehende Ersuchen" die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine deutsche Auslandsvertretung oder an eine ausländische Stelle richtet,
- 2.
"eingehende Ersuchen" die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet,
- 3.
"ausländische Stellen" die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland,
- 4.
"ausländische Vertretungen" die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland,
- 5.
"deutsche Auslandsvertretungen" die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.
(2) Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.