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§ 4 ZRHO - Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1.

    "ausgehende Ersuchen" die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine deutsche Auslandsvertretung oder an eine ausländische Stelle richtet,

  2. 2.

    "eingehende Ersuchen" die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet,

  3. 3.

    "ausländische Stellen" die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland,

  4. 4.

    "ausländische Vertretungen" die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland,

  5. 5.

    "deutsche Auslandsvertretungen" die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.

(2) Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.