§ 65a ZRHO - Zustellungsanträge
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang (siehe § 31a). Sofern abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ergibt sich dies aus dem Länderteil.
(2) Für die Zustellungsarten gelten die §§ 31b bis 31r entsprechend. Die unmittelbare Zustellung nach Deutschland im Parteibetrieb ist jedoch nicht zugelassen.