Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65a ZRHO - Zustellungsanträge

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang (siehe § 31a). Sofern abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ergibt sich dies aus dem Länderteil.

(2) Für die Zustellungsarten gelten die §§ 31b bis 31r entsprechend. Die unmittelbare Zustellung nach Deutschland im Parteibetrieb ist jedoch nicht zugelassen.