§ 69 ZRHO - Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ersuchen um Übernahme eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens sind immer, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu leiten.
(2) Eine Herausgabe von Akten an ausländische Stellen ist, sofern nicht hierfür der unmittelbare Geschäftsverkehr zugelassen ist, nur mit Erlaubnis der Landesjustizverwaltung zulässig. Diese Erlaubnis wird im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz regelmäßig, im Verkehr mit anderen Staaten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Die herauszugebenden Akten sind mit dem für die ausländische Stelle bestimmten Schreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Falls diese gegen die Herausgabe keine Bedenken hat, leitet sie die Vorgänge selbst weiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gericht in Vormundschafts-, Betreuungs- oder Nachlasssachen Akten an österreichische oder schweizerische Stellen zur weiteren Behandlung herausgibt und sich die Tätigkeit des deutschen Gerichts auf die Prüfung seiner Zuständigkeit beschränkt hat.
(4) Wenn nach den vorstehenden Vorschriften eine Aktenherausgabe in Betracht kommt, sind beglaubigte Abschriften, Ausfertigungen oder Kopien von wichtigen Vorgängen zurückzubehalten. Erforderlichenfalls ist eine ergänzende Aufzeichnung über den Akteninhalt zu fertigen.
(5) Können die Akten nicht herausgegeben werden, so sind die für die übernehmende Stelle wesentlichen Aktenvorgänge in beglaubigter Abschrift oder, soweit es sich um rechtserhebliche Erklärungen handelt, in Ausfertigung dem Ersuchen beizulegen und bei größerem Umfang zu einem Abgabeband zusammenzufassen.