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§ 81 ZRHO - Einforderung eines Kostenvorschusses

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Zur Deckung der Kosten der Rechtshilfe ist die Stellung der Ersuchen, soweit es gesetzlich zulässig ist (§§ 379, 402 der Zivilprozessordnung, § 17 des Gerichtskostengesetzes, §§ 13, 14 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, § 16 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Als Auslagen im Sinne dieser Vorschriften sind auch die mutmaßlichen Kosten durch Inanspruchnahme ausländischer Stellen und deutscher Auslandsvertretungen anzusehen.

(2) Wird eine Anordnung im Sinne des Absatzes 1 nicht getroffen, so ist unverzüglich, spätestens bei der Absendung des Ersuchens, ein angemessener Vorschuss anzufordern.