§ 41 ZRHO - Ausfüllen des Antrags
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Eintragungen sind in einer der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, vorzunehmen. Welche Sprachen für das Ausfüllen des Formblattes zugelassen sind, ist den Angaben der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 der EG-Zustellungsverordnung zu entnehmen. Insoweit wird auf das Europäische Justizportal (hier wiederum Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen) und den Länderteil verwiesen. Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.
(2) Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung).