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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 31q ZRHO - Zustellung durch die Post

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. Eine Zustellung durch die Post ist gem. §§ 183 Abs. 3, 1068 Abs. 1 ZPO per Einschreiben mit internationalem Rückschein vorzunehmen. Die von den Mitgliedstaaten gem. Art. 14 erklärten Bedingungen sind zu beachten. Sie ergeben sich auch aus dem Länderteil.

(2) Hat ein Mitgliedstaat zu Art. 14 keine Sprachregelung mitgeteilt, gilt die Sprachregelung des Art. 8 EG-Zustellungsverordnung: Die Zustellung kann in jeder Sprache erfolgen.

(3) Der Empfänger hat jedoch dann ein Annahmeverweigerungsrecht, wenn die verwendete Sprache nicht den in Art. 8 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung angeführten Sprachen entspricht. Auf § 1070 ZPO wird verwiesen. Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Übermittlungsstelle gem. Muster ZRH 6 zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn das Schriftstück in eine der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats übersetzt ist.

(4) Die Aushändigung des Schriftstücks an einen anderen als den Adressaten ist ausgeschlossen, wenn der eingeschriebene Brief den Zusatz "eigenhändig" trägt.

(5) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(6) Die §§ 33 und 34 gelten entsprechend.