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§ 48 ZRHO - Zustellung durch die Post

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. Eine Zustellung durch die Post ist gemäß § 1068 Absatz 1 der Zivilprozessordnung per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Beleg vorzunehmen.

(2) Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von einer Woche, wenn die verwendete Sprache nicht den in Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung angeführten Sprachen entspricht. Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung gemäß Artikel 8 der EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

(3) Die Aushändigung des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten ist nicht zulässig, wenn der eingeschriebene Brief den Zusatz "eigenhändig" trägt.

(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg.