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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65s ZRHO - Eingehende Postzustellungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

In der Bundesrepublik Deutschland werden Zustellungen unmittelbar durch die Post im Sinne von Art. 14 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein und nur unter der weiteren Bedingung zugelassen, dass das zuzustellende Schriftstück in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder ihm eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist: Deutsch oder eine der Amtsprachen des Übermittlungsmitgliedstaats, sofern der Adressat Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist (§ 1068 ZPO).