Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
AV d. MdJ. v. 16.8.2018 (9341 - 201.319)
Vom 16. August 2018 (Nds. Rpfl. S. 252)
- VORIS 31020 00 00 00 001 -
AV d. MJ v. 4.3.1957 - Nds. Rpfl. S. 43 -
AV d. MJ v. 13.1.2017 - Nds. Rpfl. S. 43 -
I.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesamt für Justiz, das Auswärtige Amt und die Landesjustizverwaltungen haben die Neufassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zívilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zívilsachen vom 16.4.2018 beschlossen, die ich hiermit in Kraft setze.
II.
Die Neufassung vom 16.4.2018 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 03.07.2018 B1) veröffentlicht worden. Ferner wird den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit ein Abdruck der Änderungen übermittelt werden.
Zudem wird die Neufassung in der Datenbank IR-Online des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen unter http://www.ir-online.nrw.de/index2.jsp zur Verfügung stehen.
III.
Diese AV tritt am 1.10.2018 in Kraft.
Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Vom 16. April 2018
Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die vom 19. Juli 2018 an geltende Fassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils dieser Rechtshilfeordnung bekannt.
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
1 Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.
Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,
aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,
im vertraglichen Rechtshilfeverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und
im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens.
In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Gerichte, zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).
2 Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die letztere Art der Rechtshilfe erfolgt nach Maßgabe der gemeinsamen Anordnung für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit. Nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.
3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
3.1 Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich vor allem
nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist (EG-Zustellungsverordnung); diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das in einer auf einem Parallelübereinkommen mit der Europäischen Gemeinschaft basierenden Erklärung vom 20. November 2007 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) bekräftigt hat, diese Verordnung inhaltlich umsetzen zu wollen und
nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1) (EG-Beweisaufnahmeverordnung); diese Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.
3.2 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr
Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.
3.3 Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).
4 Arten von Ersuchen
Unterschieden werden folgende Ersuchen:
Zustellungsanträge
Rechtshilfeersuchen
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
Ersuchen um Verfahrenshilfe
Ersuchen um Rechtsauskunft
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5.
5 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
Für die Übermittlung von Ersuchen kommt der unmittelbare Verkehr, der konsularische Weg, in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg und der diplomatische Weg in Betracht (§ 6). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.
6 Beteiligungen in Rechtshilfeangelegenheiten
Die Gerichte sowie die zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden leisten zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland entsprechend den Verwaltungsanordnungen der ZRHO Rechtshilfe, soweit nicht durch andere rechtliche Grundlagen Abweichendes bestimmt ist.
Insbesondere für die in den §§ 30 Absatz 3, 38 Absatz 2, 54 Absatz 1, 64e Absatz 3, 84 Absatz 2, 134 Absatz 3 genannten Fälle und für die praktische Durchführung der Rechtshilfe im Übrigen sowie für die Aufgaben der Bundeskontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (§ 73 Absatz 2) sowie für die Belange der Zentralen Behörden in Kindschaftsangelegenheiten, betreffend Auslandsunterhalt und Auslandsadoption ist die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz gegeben.
Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen erteilt das Bundesamt für Justiz in Fragen des Rechtshilfeverkehrs Auskunft und bemüht sich bei auftretenden Problemen im Kontakt mit den zuständigen Stellen im Ausland um eine Lösung im Vermittlungswege.
7 Nützliche Internet-Adressen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.
7.1 Europäische Union
7.1.1 Europäisches Justizportal
Das Europäische Justizportal informiert unter https://e-justice.europa.eu zu den Themen Recht, Rechtsprechung, Justiz, Gerichtsverfahren und Registern aus allen Mitgliedstaaten der EU. Es ist zentraler Einstiegs- und Informationsort sowie Zugangsseite zum Europäischen Gerichtsatlas und vielen anderen Datenbanken.
7.1.2 Europäische Informationsseiten
Für Europäisches Recht, Rechtsprechung der Unionsgerichte und rechtspolitische Entwicklungen wird zudem auf nachfolgende Informationsangebote verwiesen:
Recht der Europäischen Union: www.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de
Europäischer Gerichtshof: www.curia.europa.eu/
Europäische Kommission: www.ec.europa.eu/
Europarat: http://www.coe.int/de/web/conventions/home
7.2 Bund und Länder
7.2.1 Bundesamt für Justiz
Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Internetseite (www.bundesjustizamt.de) unter den Stichworten "Dienstleistungen für Gerichte und Behörden/Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen" Informationen zur Rechtshilfe und den aktuellen Text der ZRHO sowie die aktualisierten Länderabschnitte an.
7.2.2 Justizministerium Nordrhein-Westfalen
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite http://www.ir-online.nrw.de/ mit zahlreichen Informationen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. In Kooperation mit dem Bundesamt für Justiz werden in dieser Datenbank laufend die aktualisierten Länderabschnitte eingestellt.
7.3 Europäisches Justizielles Netz (EJN) in Zivil- und Handelssachen
Informationen zum Unionsrecht sowie zu zivilrechtlichen Fragen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (etwa Prozesskostenhilfe, Zustellung, Beweisaufnahme, anwendbares Recht, Vollstreckung) sind auf der Startseite des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen unter https://e-justice.europa.eu/content_ejn_in_civil_and_commercial_matters-21-de.do abrufbar.
Informationen der Bundeskontaktstelle im EJN in Zivil- und Handelssachen im Bundesamt für Justiz sind unter den Stichworten "Dienstleistungen für Gerichte und Behörden/Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.
Hier sind auch die Kontaktdaten der deutschen Verbindungsrichterinnen und Verbindungsrichter abrufbar, die in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten und Kindesentführungsfällen sowohl im Rahmen des EJN als auch als Mitglieder des Richternetzwerks der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Weiterhin sind dort auch die Links zu den weiteren deutschen Mitgliedern im EJN abrufbar.
7.4 Haager Übereinkommen
Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Rechtshilfeübereinkommen und nützliche Informationen zu deren Anwendung lassen sich deren Internetseite unter www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.listing entnehmen.
7.5 Londoner Rechtsauskunftsübereinkommen
Der Ratifikationsstand des Londoner Rechtsauskunftsübereinkommens ist abrufbar unter www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=062&CM=8&DF=13/01/2015&CL=ENG.
7.6 Deutsches Gerichtsverzeichnis
Im Internet ist eine kostenlose Suche nach deutschen Gerichten möglich unter http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php.
7.7 Deutsche Gesetzestexte
Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter www.gesetze-im-internet.de.
Über den Bürgerzugang kann zudem auf die Onlineversion des Bundesgesetzblatts zugegriffen werden. Abrufbar ist dort (www.bgbl.de/Xaver/start.xav) auch dessen Teil II, in dem vor allem völkerrechtliche Übereinkommen und Verträge sowie damit zusammenhängende Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.
7.8 Bundesamt für Justiz/Zentrale Behörden
7.8.1 Auslandsunterhalt
Informationen zum UN-Unterhaltsübereinkommen von 1956, zur Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung) und zum Auslandsunterhaltsgesetz sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsunterhalt" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.
Formblätter nach der EG-Unterhaltsverordnung sind abrufbar unter
https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_obligations_forms-274-de.do.
Weitere Antragsformulare sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsunterhalt" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.
7.8.2 Auslandsadoption
Informationen in Angelegenheiten internationaler Adoptionen sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsadoption" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.
7.8.3 Internationales Sorgerecht
Informationen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen und zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen und Antragsformulare sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Internationales Sorgerecht" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.
7.9 Auswärtige Beziehungen/Rechtspolitik/Urkundenverkehr
7.9.1 Auswärtiges Amt
Das Auswärtige Amt bietet in der "Länderübersicht" aktuelle Informationen zu ausgehenden Rechtshilfeersuchen unter http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/07/InternatRechtshilfeverkehr.html.
Informationen zu einzelnen deutschen Auslandsvertretungen sind abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen.
Das Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland ist abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/terminologie.
7.9.2 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen Themen unter www.bmjv.de.
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen | |
Allgemeiner Teil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen | |
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Gegenstand der Regelung | 1 |
Begriff der Rechtshilfe | 2 |
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs | 3 |
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung | 4 |
Arten der Ersuchen | 5 |
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr | 6 |
Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr | 7 |
Äußere Form des Schriftverkehrs | 8 |
Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs | 9 |
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung | 10 |
Behandlung von Post- und Wertsendungen | 11 |
Abschnitt 2 | |
Ausgehende Ersuchen | |
Unterabschnitt 1 | |
Erledigungsstellen | |
Allgemeines | 12 |
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen | 13 |
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit | 14 |
Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen | 15 |
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen | 16 |
Unterabschnitt 2 | |
Allgemeine Vorschriften für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden | |
1 | |
Form und Inhalt der Ersuchen | |
Fassung der Ersuchen | 17 |
Anlagen | 18 |
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit | 19 |
Inhalt der Ersuchen | 20 |
Beachtung deutscher Vorschriften | 21 |
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen | 22 |
Begleitschreiben | 23 |
Begleitbericht | 24 |
Denkschrift | 25 |
2 | |
Übersetzungen | |
Ersuchen an ausländische Stellen | 26 |
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen | 27 |
3 | |
Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen | |
Allgemeines | 28 |
Aufgaben der Prüfungsstelle | 29 |
Verfahren der Prüfungsstelle | 30 |
4 | |
Änderung oder Zurücknahme von Ersuchen | |
Benachrichtigung der ersuchten Stelle | 31 |
5 | |
Überwachung der Erledigung der Ersuchen | |
Maßnahmen der ersuchenden Stelle | 32 |
Unterabschnitt 3 | |
Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen | |
1 | |
Zustellungsanträge | |
1.1 | |
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung | |
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen | 33 |
Allgemeines | 34 |
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen | 35 |
Zentralstelle | 36 |
Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung | 37 |
Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 38 |
1.1.1 | |
Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung) | |
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen | 39 |
Zustellungsantrag | 40 |
Ausfüllen des Antrags | 41 |
Zustellungsform | 42 |
Zahl der zuzustellenden Schriftstücke | 43 |
Beglaubigung | 44 |
Übermittlung | 45 |
Kosten | 46 |
1.1.2 | |
Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung), zur Zustellung durch die Post (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung) und zur unmittelbaren Zustellung (Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung) | |
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen | 47 |
Zustellung durch die Post | 48 |
Unmittelbare Zustellung | 49 |
1.2 | |
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung | |
Zustellung durch die Post | 50 |
Zustellung durch ausländische Stellen | 51 |
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen | 52 |
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen | 53 |
Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten | 54 |
2 | |
Rechtshilfeersuchen | |
2.1 | |
Rechtshilfeersuchen im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung | |
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen | 55 |
Allgemeines | 56 |
Zentralstelle | 57 |
2.1.1 | |
Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht | |
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung | 58 |
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form | 59 |
Video- oder Telefonkonferenzen | 60 |
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland | 61 |
Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland | 62 |
2.1.2 | |
Unmittelbare Beweisaufnahme (Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung) | |
Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme | 63 |
2.2 | |
Rechtshilfeersuchen außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Beweisaufnahmeverordnung | |
Allgemeines | 64 |
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung | 64a |
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form | 64b |
Video- oder Telefonkonferenzen | 64c |
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland | 64d |
Teilnahme von deutschen Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland | 64e |
Gutachtertätigkeit im Ausland | 64f |
Schriftliche Befragung | 64g |
3 | |
Ersuchen um Vollstreckungshilfe | |
Allgemeines | 65 |
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten | 66 |
Einziehung von Gerichtskosten | 67 |
4 | |
Ersuchen um Verfahrensüberleitung | |
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens | 68 |
Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens | 69 |
5 | |
Ersuchen um Verfahrenshilfe | |
Allgemeines | 70 |
Ersuchen um behördliche Auskunft | 71 |
Ersuchen um Rechtsauskunft | 72 |
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen | 73 |
Ersuchen um Aktenübersendung | 74 |
Unterabschnitt 4 | |
Kosten der Rechtshilfe | |
1 | |
Gebühren der Prüfungsstellen | |
Festsetzung und Einziehung der Gebühren | 75 |
2 | |
Kosten der deutschen Auslandsvertretungen | |
Allgemeines | 76 |
Gebührenfreiheit | 77 |
Zahlung der Gebühren und Auslagen | 78 |
3 | |
Kosten ausländischer Stellen | |
Unionsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr | 79 |
Vertragloser Rechtshilfeverkehr | 80 |
4 | |
Kostenvorschuss | |
Einforderung eines Kostenvorschusses | 81 |
Abschnitt 3 | |
Eingehende Ersuchen | |
Unterabschnitt 1 | |
Allgemeines | |
Entgegennahme der Ersuchen | 82 |
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit | 83 |
Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe | 84 |
Übersetzungen | 85 |
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit | 86 |
Form und Inhalt der Erledigungsstücke | 87 |
Form und Inhalt des Begleitschreibens | 88 |
Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke | 89 |
Begleitbericht | 90 |
Unterabschnitt 2 | |
Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen | |
1 | |
Zustellungsanträge | |
1.1 | |
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung | |
Zustellungsanträge | 91 |
Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen | 92 |
Übermittlungsweg | 93 |
Form und Sprache des Ersuchens | 94 |
Formblattverwendung für die Erledigungsstücke | 95 |
Sprache des Formblattes für Erledigungsstücke | 96 |
Empfangsbestätigung | 97 |
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke | 98 |
Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich | 99 |
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit | 100 |
Arten der Zustellung | 101 |
Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers | 102 |
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht | 103 |
Durchführung der Zustellung | 104 |
Rasche Durchführung | 105 |
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung | 106 |
Annahmeverweigerung | 107 |
Zustellung durch Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats | 108 |
Eingehende Postzustellungen | 109 |
1.2 | |
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung | |
1.2.1 | |
Allgemeines | |
Zuständigkeit | 110 |
Arten der Zustellung | 111 |
1.2.2 | |
Formlose Zustellung | |
Zulässigkeit | 112 |
Durchführung der formlosen Zustellung | 113 |
1.2.3 | |
Förmliche Zustellung | |
Zulässigkeit | 114 |
Übersetzungen | 115 |
Durchführung der förmlichen Zustellung | 116 |
1.2.4 | |
Kosten des Zustellungsempfängers | |
Keine Auslagenerstattung | 117 |
1.2.5 | |
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung | |
Allgemeines | 118 |
Nachweis der formlosen Zustellung | 119 |
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung | 120 |
Nachweis der Zustellung in besonderer Form | 121 |
Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung | 122 |
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung | 123 |
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 | 124 |
1.2.6 | |
Rückleitung | |
Erledigungsstücke | 125 |
1.2.7 | |
Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher | |
Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen | 126 |
2 | |
Rechtshilfeersuchen | |
2.1 | |
Beteiligung deutscher Gerichte | |
Zuständigkeit, Mitteilungen | 127 |
Form und Fristen der Erledigung | 128 |
Schriftliche Befragung | 129 |
Übergabe von schriftlichen Aufzeichnungen | 130 |
Eidesabnahme | 131 |
Aussagegenehmigung | 132 |
Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland | 133 |
Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland | 134 |
Rückleitung | 135 |
2.2 | |
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung | |
Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe | 136 |
3 | |
Ersuchen um Vollstreckungshilfe | |
Allgemeines | 137 |
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten | 138 |
Einziehung von Gerichtskosten | 139 |
4 | |
Ersuchen um Verfahrensüberleitung | |
Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens | 140 |
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens | 141 |
5 | |
Ersuchen um Verfahrenshilfe | |
Allgemeines | 142 |
Ersuchen um behördliche Auskunft | 143 |
Ersuchen um Rechtsauskunft | 144 |
Ersuchen um Aktenübersendung | 145 |
Unterabschnitt 3 | |
Kosten der Rechtshilfe | |
Umfang der Kostenerstattungspflicht | 146 |
Kostenschuldner | 147 |
Verfahren bei der Einziehung | 148 |
Anlagen | |
Muster ZRH 1 | |
Muster ZRH 2 | |
Muster ZRH 3 | |
Muster ZRH 4 | |
Muster ZRH 5 | |
Muster ZRH 6 | |
Muster ZRH 7 |