§ 87a ZRHO - Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Wird eine Teilnahme von den Parteien bzw. ihrer Vertreter an dem Beweisaufnahmetermin beantragt, so ist dem zu entsprechen, sofern nicht deutsche Vorschriften dem entgegenstehen.
(2) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung haben die Parteien und ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein. Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht eine Beteiligung der Parteien und ggf. ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragen. Das ersuchte Gericht teilt den Parteien und ggf. ihren Vertretern unter Verwendung des Formblatts F Ort, Zeitpunkt der Verhandlung und ggf. die Bedingungen mit, unter denen sie nach Art. 11 Abs. 3 und 10 EG-Beweisaufnahmeverordnung teilnehmen können.