§ 52 ZRHO - Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Soll die Zustellung durch eine Auslandsvertretung bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrages im Sinne der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen. Die Zustellung durch eine Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit (§ 14) kann nur formlos, also ohne Anwendung von Zwang, erfolgen. Der Empfänger ist durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.
(2) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Zustellung wird gemäß § 183 Absatz 5 Satz 2 zweite Alternative der Zivilprozessordnung, § 16 des Konsulargesetzes durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen. Dieses Zeugnis ist ein vollgültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.