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§ 45 ZRHO - Übermittlung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen. Ein Weg ist geeignet, wenn das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Artikel 4 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post (beispielsweise Luftpost, einfacher Brief, Einschreiben), Einschaltung privater Kurierdienste, Telefax, E-Mail. Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger die Urschrift oder eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist zu prüfen, ob der Übermittlungsweg per Telefax oder E-Mail geeignet ist.