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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 31n ZRHO - Übermittlung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Art. 4 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung). In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post (Luftpost, einfacher Brief, Einschreiben etc.), Einschaltung privater Kurierdienste, Fax, E-Mail. Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle ergeben sich aus dem Handbuch der Kommission (s. Anlage zur Einführung, Nr. 1). Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger das Original bzw. eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist der Übermittlungsweg per Fax oder Email nicht geeignet.