§ 38 ZRHO - Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Für einen Antrag auf Zustellung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, vorbehaltlich der in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der EG-Zustellungsverordnung genannten Ausnahmen, der Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung eröffnet.
(2) Insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Dem Antrag sind nur solche Anlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig sind. Die Vorlage soll elektronisch erfolgen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 übersendet das Bundesamt für Justiz der Landesjustizverwaltung eine mit dem Auswärtigen Amt abgestimmte Empfehlung zu dem Zustellungsersuchen. In der Regel soll diese Empfehlung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zustellung enthalten. Wird die Anwendung der EG-Zustellungsverordnung befürwortet, fügt das Bundesamt für Justiz seiner Empfehlung ein Begleitschreiben in englischer Sprache oder in der Sprache des Empfangsstaats für die Übermittlung an die dortige Zentralstelle bei. Die Verwendung des Begleitschreibens ist für die deutsche Übermittlungsstelle nicht verpflichtend.
(4) Die Entscheidung, ob das Zustellungsersuchen ins Ausland übermittelt wird, obliegt unabhängig von der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz der Übermittlungsstelle. In der Regel ist der Antrag auf Zustellung gemäß Artikel 3 Satz 1 Buchstabe c der EG-Zustellungsverordnung an die vom Empfangsstaat benannte Zentralstelle zu übermitteln. Es empfiehlt sich, den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen beizufügen. Eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen.
(5) Bestehen Schwierigkeiten bei der Erledigung des Zustellungsersuchens durch die Zentralstelle oder die Empfangsstelle, kann um Vermittlung durch das Auswärtige Amt ersucht oder die diplomatische Zustellung gemäß Artikel 12 der EG-Zustellungsverordnung unter Hinweis auf den Ausnahmefall entsprechend § 54 beantragt werden.
(6) Wird die Übermittlung des Ersuchens ausnahmsweise auf diplomatischem Wege beantragt, kann das Auswärtige Amt die Weiterleitung aufgrund entgegenstehender auswärtiger Interessen ablehnen.