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§ 82 ZRHO - Entgegennahme der Ersuchen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist zuständig

  1. 1.

    die Empfangsstelle im Geltungsbereich der EG-Zustellungsverordnung (Artikel 2 Absatz 2 und 3), das ersuchte Gericht im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung (Artikel 2 Absatz 1 und 2),

  2. 2.

    die Zentrale Behörde im Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 - soweit in § 2 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 hierzu nichts anderes bestimmt ist -, und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (§ 9 Absatz 4), wenn nicht durch bilaterale Abkommen oder die dazu ergangenen Ausführungsgesetze ein anderes bestimmt ist,

  3. 3.

    das Amtsgericht für Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,

  4. 4.

    der Präsident des Landgerichts im Geltungsbereich des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtshilfeverkehr vom 20. März 1928,

  5. 5.

    im Übrigen die Prüfungsstelle (§ 9).

(2) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, für dessen Entgegennahme eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.

(3) Die Zentralstelle nach der EG-Zustellungsverordnung sowie der EG-Beweisaufnahmeverordnung leitet an sie gerichtete Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle oder das zuständige Gericht weiter, sofern ein Ausnahmefall besteht.

(4) Die Zentrale Behörde (§ 9 Absatz 4) leitet die Ersuchen an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977).