§ 7 ZRHO - Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
- 1.
Das Begleitschreiben dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Stelle. Es wird gerichtet
- a.
bei ausgehenden Ersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Stelle weitergeben soll;
- b.
bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Stelle, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden.
Bei Zustellungsanträgen und Zustellungszeugnissen nach der EG-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung.
- 2.
Mit dem Begleitbericht werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt.
- 3.
Die Denkschrift soll eine ausländische Stelle oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten.