§ 2 ZRHO - Begriff der Rechtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Rechtshilfe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einer Zivil- oder Handelssache, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland geleistet wird. Hierzu zählen auch Ersuchen, die die Erteilung von Auskünften über inländisches oder ausländisches Recht zum Gegenstand haben. Rechtshilfe kann auch durch Zustellung von Schriftstücken geleistet werden, die nicht oder noch nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen.
(2) Rechtshilfe wird in der Regel gewährt auf Ersuchen von Gerichten oder Behörden, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig sind. Auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten wird sie nur gewährt, wenn er aufgrund Unionsrechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen.