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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 31a ZRHO - Verhältnis zu bilateralen und multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die EG-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen bisher bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zum Rechtshilfeverkehr in Zustellungssachen vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil (vgl. Österreich). Die Verordnung gilt nicht für Dänemark.