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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65b ZRHO - Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstelle

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die nach § 1069 ZPO zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Ersuchen unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen .

Angaben zu den Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich gem. der Anlage zur Einführung, Nr. 1.