§ 65b ZRHO - Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die nach § 1069 ZPO zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Ersuchen unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen .
Angaben zu den Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich gem. der Anlage zur Einführung, Nr. 1.