§ 31p ZRHO - Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken durch deutsche Auslandsvertretungen ohne Anwendung von Zwang ist möglich, wenn der Zustellungsempfänger deutscher Staatsangehöriger ist. Die Auslandsvertretung soll jedoch nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden (s. § 13).
(2) Sofern der Zustellungsempfänger nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist eine solche Zustellung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates nicht zulässig, wenn der Mitgliedstaat erklärt hat, dass er eine solche Zustellung nicht zulässt. Ob ein Mitgliedstaat eine solche Erklärung abgegeben hat, ergibt sich aus dem Länderteil.
(3) Die Auslandsvertretung kann zwar nur ohne Zwang zustellen (§ 13 Abs. 1), jedoch ist auch diese Zustellung eine gültige Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Zustellung wird gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung (§ 16 des Konsulargesetzes) nachgewiesen.
(4) Auf § 1070 ZPO wird verwiesen.
(5) Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Übermittlungsstelle gem. Muster ZRH 6 zu belehren; dies gilt nicht, wenn das Schriftstück in eine der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaates übersetzt ist.