§ 31i ZRHO - Annahmeverweigerungsrecht, Belehrung des Zustellungsempfängers
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Der Empfänger kann die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist: Eine der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats oder die deutsche Sprache, wenn der Empfänger die deutsche Sprache versteht. Die Annahmeverweigerung ist in der Frist des § 1070 ZPO zu erklären. Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Übermittlungsstelle gem. Muster ZRH 6 zu belehren; dies gilt nicht, wenn das Schriftstück in eine der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaates übersetzt ist. Soweit eine Belehrung erforderlich ist, ist diese zuzustellen.