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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65n ZRHO - Durchführung der Zustellung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Zustellung ist unabhängig von der verwendeten Sprache des zuzustellenden Schriftstücks durchzuführen.

(2) Ist der Wunsch ausgesprochen,

  1. a)
    die Zustellung in der durch die deutsche Gesetzgebung vorgeschriebenen Form zu erledigen (Ziffer 5.1 des Formblatts), so ist nach den Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO zu verfahren;
  2. b)
    die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen (Ziffer 5.2 des Formblatts), so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern das beantragte Verfahren mit der deutschen Gesetzgebung vereinbar ist. Ist die Form der Zustellung mit der deutschen Gesetzgebung nicht vereinbar und ist auch nicht hilfsweise eine Zustellung nach deutschem Recht beantragt, so sind der Antrag und das Schriftstück gemäß Abschnitt 9 des Formblattes zurückzusenden (Art. 7 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung).