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§ 92 ZRHO - Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die nach § 1069 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Ersuchen unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen. Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen. Dieser erteilt auch den Nachweis über die Zustellung oder die Undurchführbarkeit der Zustellung.

(2) Angaben zu den Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.