Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
(ZRHO)
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
AV d. Nds. MdJ. v. 4.3.1957 (9341 - II 1. a 126/57)
Vom 4. März 1957 (Nds. Rpfl. S. 43)
- veröffentlicht als Sonderdruck vom 19.10.1956 -
Zuletzt geändert durch AV vom 1. Februar 2013 (Nds. Rpfl. S. 41)
- VORIS 31020 00 00 00 001 -
- entsprechend der 37. Ergänzungslieferung -
Allgemeine Einführung in die ZRHO
1
Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich enden nämlich die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche beziehungsweise behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird (§ 2).
Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,
im vertraglichen Rechtshilfeverkehr auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und
im vertraglosen Rechtshilfeverkehr.
In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Justizverwaltung ist es sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).
2
Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. Nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.
3
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
3.1
Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich
nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79); diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das in einer auf einem Parallelübereinkommen mit der Europäischen Gemeinschaft basierenden Erklärung vom 20.11.2007 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) bekräftigt hat, diese Verordnung inhaltlich umsetzen zu wollen,
nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1); diese Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung (siehe Länderabschnitt Dänemark).
3.2
Vertraglicher Rechtshilfeverkehr
Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.
3.3
Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).
4
Arten von Ersuchen
Unterschieden werden folgende Ersuchen:
- 1.
Zustellungsanträge
- 2.
Rechtshilfeersuchen
- 3.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
- 4.
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
- 5.
Ersuchen um Verfahrenshilfe
- 6.
Ersuchen um Rechtsauskunft
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5.
5
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
Für die Übermittlung von Ersuchen kommen der diplomatische Weg, der konsularische Weg, der unmittelbare Verkehr sowie in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg in Betracht (§ 6). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.
6
Nützliche Internet-Adressen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.
6.1
EG-Zustellungsverordnung und EG-Beweisaufnahmeverordnung
6.1.1
Europäische Kommission
Die Europäische Kommission betreibt eine Internetseite zur EG-Zustellungsverordnung:
www.ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/ds_docs_de.htm
Hier sind die aktuellen Erklärungen der Mitgliedstaaten, das Handbuch der Empfangs- und Übermittlungsstellen sowie das Glossar abrufbar.
Für die EG-Beweisaufnahmeverordnung wird verwiesen auf www.ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_inf ormation_de. htm
6.1.2
Bund und Länder
Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite mit Informationen sowie Texten zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen:
6.2
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen
Informationen über europäisches Unionsrecht sowie vielfältige zivilrechtliche Fragen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (etwa Prozesskostenhilfe, Zustellung, Beweisaufnahme, anwendbares Recht, Vollstreckung) sind abrufbar auf der Startseite des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen:
www.ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm
6.3
EU-Projekte
Einen Überblick über die Tätigkeit auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit gibt die Europäische Kommission unter
www.ec.europa.eu/justice_home/fsj/civil/fsj_civil_intro_de.htm
6.4
Haager Übereinkommen
Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Übereinkommen lässt sich aus deren Website unter
www.hcch.net/upload/charts.htm entnehmen.
6.5
Londoner Rechtsauskunftsübereinkommen
Der Ratifikationsstand des Londoner Rechtsauskunftsübereinkommens ist abrufbar unter
www.conventions.coe.int/
6.6
Deutsches Gerichtsverzeichnis
Im Internet ist eine kostenlose Suche nach deutschen Gerichten möglich:
www.justizadressen.nrw.de
6.7
Deutsche Gesetzestexte
Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter
www.gesetze-im-internet.de
6.8
Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Informationen zum Auslandsunterhaltsgesetz sind unter
www.bundesjustizamt.de
abrufbar.
Antragsformulare sind ebenfalls abrufbar unter: www.bundesjustizamt.de
6.9
Internationaler Urkundenverkehr
Das Auswärtige Amt veröffentlicht ein Merkblatt zum internationalen Urkundenverkehr (beispielsweise Legalisation und Apostille) unter
www.konsularinfo.diplo.de/urkundenverkehr
Dort sind auch Anschriften deutscher Auslandsvertretungen abrufbar.
6.10
Aktuelle rechtspolitische Entwicklungen
Das Bundesministerium der Justiz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen
Themen unter
www.bmj.de an.
7
Hinweis zur neuen Nummerierung der Vorschriften
In der Neufassung des Allgemeinen Teils der Rechthilfeordnung für Zivilsachen wurden die Paragrafen neu nummeriert. Um das schnelle Auffinden der neuen Normen zu erleichtern, befindet sich in der Anlage eine Synopse mit einer Gegenüberstellung der alten und neuen Paragrafen nebst Überschriften.
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Gegenstand der Regelung | 1 |
Begriff der Rechtshilfe | 2 |
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs | 3 |
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung | 4 |
Arten der Ersuchen | 5 |
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr | 6 |
Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr | 7 |
Äußere Form des Schriftverkehrs | 8 |
Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs | 9 |
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung | 10 |
Behandlung von Post- und Wertsendungen | 11 |
2. Abschnitt | |
Ausgehende Ersuchen | |
I. | |
Erledigungsstellen | |
Allgemeines | 12 |
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen | 13 |
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit | 14 |
Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen | 15 |
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen | 16 |
II. | |
Allgemeine Bestimmungen für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden | |
1. | |
Form und Inhalt der Ersuchen | |
Fassung der Ersuchen | 17 |
Anlagen | 18 |
Legalisation | 19 |
Inhalt der Ersuchen | 20 |
Deutsche Formvorschriften | 21 |
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen | 22 |
Begleitschreiben | 23 |
Begleitbericht | 24 |
Denkschrift | 25 |
2. | |
Übersetzungen | |
Ersuchen an ausländische Stellen | 26 |
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen | 27 |
3. | |
Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen | |
Allgemeines | 28 |
Aufgaben der Prüfungsstelle | 29 |
Verfahren der Prüfungsstelle | 30 |
4. | |
Änderung oder Zurücknahme von Ersuchen | |
Benachrichtigung der ersuchten Stelle | 31 |
5. | |
Überwachung der Erledigung der Ersuchen | |
Maßnahmen der ersuchenden Stelle | 32 |
III. | |
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen | |
1. | |
Zustellungsanträge | |
a) | |
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung | |
Verhältnis zu bilateralen und multilateralen Übereinkommen oder Vereinbarungen | 33 |
Zustellungsarten | 34 |
Allgemeines | 35 |
aa) | |
Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung) | |
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen | 36 |
Zentralstelle | 37 |
Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung | 38 |
Zustellungsantrag | 39 |
Ausfüllen des Antrags | 40 |
Annahmeverweigerungsrecht; Belehrung des Zustellungsempfängers | 41 |
Zustellungsform | 42 |
Zuzustellende Schriftstücke | 43 |
Beglaubigung | 44 |
Übermittlung | 45 |
Kosten | 46 |
bb) | |
Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung), Zustellung durch die Post (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung) | |
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen | 47 |
Zustellung durch die Post | 48 |
Zustellung an fremde Staaten oder ausländische Diplomaten | 49 |
b) | |
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung | |
Zustellung durch Postdienste | 50 |
Antrag an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen | 51 |
Zuzustellende Schriftstücke | 52 |
Zahl der zuzustellenden Schriftstücke | 53 |
Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten | 54 |
2. | |
Rechtshilfeersuchen | |
Anwendungsbereich und Zuständigkeit | 55 |
Mitwirkung der Beteiligten | 56 |
a) | |
Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht | |
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung | 57 |
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form | 58 |
Video- oder Telefonkonferenzen | 59 |
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland | 60 |
Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland sowie Gutachtertätigkeit im Ausland | 61 |
Schriftliche Befragung | 62 |
Einholung von Gutachten oder dergleichen | 63 |
b) | |
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung | |
Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form | 64 |
3. | |
Ersuchen um Vollstreckungshilfe | |
Allgemeines | 65 |
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten | 66 |
Einziehung von Gerichtskosten | 67 |
4. | |
Ersuchen um Verfahrensüberleitung | |
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens | 68 |
Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens | 69 |
5. | |
Ersuchen um Verfahrenshilfe | |
Allgemeines | 70 |
Ersuchen um behördliche Auskunft | 71 |
Ersuchen um Rechtsauskunft | 72 |
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen | 73 |
Ersuchen um Aktenübersendung | 74 |
IV. | |
Kosten der Rechtshilfe | |
1. | |
Gebühren der Prüfungsstellen | |
Festsetzung und Einziehung der Gebühren | 75 |
2. | |
Kosten der deutschen Auslandsvertretungen | |
Allgemeines | 76 |
Gebührenfreiheit | 77 |
Zahlung der Gebühren und Auslagen | 78 |
3. | |
Kosten ausländischer Stellen | |
Unionsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr | 79 |
Vertragloser Rechtshilfeverkehr | 80 |
4. | |
Kostenvorschuss | |
Einforderung eines Kostenvorschusses | 81 |
3. Abschnitt | |
Eingehende Ersuchen | |
I. | |
Allgemeines | |
Entgegennahme der Ersuchen | 82 |
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit | 83 |
Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe | 84 |
Übersetzungen | 85 |
Legalisation | 86 |
Form und Inhalt der Erledigungsstücke | 87 |
Form und Inhalt des Begleitschreibens | 88 |
Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke | 89 |
Begleitbericht | 90 |
II. | |
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen | |
1. | |
Zustellungsanträge | |
a) | |
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung | |
Zustellungsanträge | 91 |
Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen | 92 |
Übermittlungsweg | 93 |
Form und Sprache des Ersuchens | 94 |
Formblattverwendung für die Erledigungsstücke | 95 |
Sprache des Formblatts für Erledigungsstücke | 96 |
Empfangsbestätigung | 97 |
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke | 98 |
Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich | 99 |
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit | 100 |
Arten der Zustellung | 101 |
Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers | 102 |
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht | 103 |
Durchführung der Zustellung | 104 |
Rasche Durchführung | 105 |
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung | 106 |
Annahmeverweigerung | 107 |
Zustellung durch ausländische Vertretungen | 108 |
Eingehende Postzustellungen | 109 |
b) | |
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung | |
aa) | |
Allgemeines | |
Zuständigkeit | 110 |
Arten der Zustellung | 111 |
bb) | |
Formlose Zustellung | |
Zulässigkeit | 112 |
Durchführung der formlosen Zustellung | 113 |
cc) | |
Förmliche Zustellung | |
Zulässigkeit | 114 |
Übersetzungen | 115 |
Durchführung der förmlichen Zustellung | 116 |
dd) | |
Kosten des Zustellungsempfängers | |
Keine Auslagenerstattung | 117 |
ee) | |
Nachweis der Zustellung | |
Allgemeines | 118 |
Nachweis der formlosen Zustellung | 119 |
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung | 120 |
Nachweis der Zustellung in besonderer Form | 121 |
Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung | 122 |
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung | 123 |
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 | 124 |
ff) | |
Rückleitung | |
Erledigungsstücke | 125 |
gg) | |
Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher | |
Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen | 126 |
2. | |
Rechtshilfeersuchen | |
a) | |
Beteiligung deutscher Gerichte | |
Zuständigkeit, Mitteilungen | 127 |
Form und Fristen der Erledigung | 128 |
Schriftliche Befragung | 129 |
Übergabe von schriftlichen Aufzeichnungen | 130 |
Eidesabnahme | 131 |
Aussagegenehmigung | 132 |
Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland | 133 |
Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland | 134 |
Rückleitung | 135 |
b) | |
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung | |
Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe | 136 |
3. | |
Ersuchen um Vollstreckungshilfe | |
Allgemeines | 137 |
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten | 138 |
Einziehung von Gerichtskosten | 139 |
4. | |
Ersuchen um Verfahrensüberleitung | |
Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens | 140 |
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens | 141 |
5. | |
Ersuchen um Verfahrenshilfe | |
Allgemeines | 142 |
Ersuchen um behördliche Auskunft | 143 |
Ersuchen um Rechtsauskunft | 144 |
Ersuchen um Aktenübersendung | 145 |
III. | |
Kosten der Rechtshilfe | |
Umfang der Kostenerstattungspflicht | 146 |
Kostenschuldner | 147 |
Verfahren bei der Einziehung | 148 |
Anlagen | |
Synopse der ZRHO-Bestimmungen in neuer und alter Zählung mit Überschriften | Anlage 1 |
ZRH 1 | Anlage 2 |
ZRH 2 | Anlage 3 |
ZRH 3 | Anlage 4 |
ZRH 4 | Anlage 5 |
ZRH 5 | Anlage 6 |
ZRH 6 | Anlage 7 |
Sachverzeichnis | Anlage 8 |
Länderteil | Anlage 9 |