§ 54 ZRHO - Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ein Antrag auf Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll und kein Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 der Zivilprozessordnung bestellt ist.
(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. Dem Ersuchen und Anlagen sind Übersetzungen beizufügen (§ 26 Absatz 3). Auf ein Begleitschreiben (§ 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen. Die Übermittlung beziehungsweise Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. § 51 Absatz 2 ist zu beachten.
(3) Die Zustellung administrativer oder justizieller Hoheitsakte an eine ausländische Botschaft oder ein ausländisches Konsulat stellt wegen des unzulässigen Zwangscharakters einen Verstoß gegen die gemäß Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beziehungsweise Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 zwingend zu garantierende Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Missionen dar. Schriftstücke dürfen daher einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar durch das Gericht zugestellt werden. Darüber hinaus ist die ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland in gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht zustellungsbevollmächtigt, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren.