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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65g ZRHO - Empfangsbestätigung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Ziffer 8 des Formblatts zu übermitteln (Art. 7 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung). Sie ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.