§ 65g ZRHO - Empfangsbestätigung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Ziffer 8 des Formblatts zu übermitteln (Art. 7 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung). Sie ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.