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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65l ZRHO - Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Dem Zustellungsempfänger steht es frei, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, wenn das Schriftstück nicht in deutsch oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedsstaates, die er versteht, abgefasst ist (Art. 8 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung).

(2) Die Annahme kann nicht verweigert werden, wenn

  1. a)
    die Schriftstücke in deutsch abgefasst sind oder
  2. b)
    die Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache des Staates abgefasst sind, aus dem das Ersuchen stammt oder
  3. c)
    fremdsprachigen Schriftstücken deutsche Übersetzungen beiliegen.

(3) Die Annahme darf aus anderen Gründen nicht verweigert werden.

(4) Ob eine Annahmeverweigerung berechtigt ist, entscheidet die ausländische Stelle.

(5) Auf § 65q wird ergänzend verwiesen.