§ 31c ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Bei Zustellungen durch ausländische Empfangsstellen findet der unmittelbare Geschäftsverkehr statt.
Übermittlungsstellen sind die von jedem teilnehmenden Mitgliedsstaat der Europäischen Union benannten Behörden, Amtspersonen oder sonstige Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedsstaat zuzustellen sind, zuständig sind (Art. 2 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung).
Empfangsstellen sind die von jedem teilnehmenden Mitgliedsstaat der Europäischen Union benannten Behörden, Amtspersonen oder sonstige Personen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedsstaat zuständig sind (Art. 2 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung).
Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks, allerdings hat der Zustellungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Annahmeverweigerung (vgl. §§ 31i, 31q). Der Rechtshilfeverkehr wird mit Formblatt nach dem Muster der Verordnung abgewickelt.
(2) Zustellungen durch deutsche diplomatische oder konsularische Vertretungen sind für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Ausnahmefällen möglich (vgl. § 13). Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung stattfinden soll, kann diese Möglichkeit auf deutsche Staatsangehörige beschränken (siehe im Einzelnen die dem Länderteil vorangestellte Arbeitshilfe zur EG-Zustellungsverordnung).
(3) Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke können unmittelbar durch die Post ohne Beteiligung gerichtlicher Behörden im Zustellungsstaat per Einschreiben mit internationalem Rückschein unter Beachtung der von den Mitgliedstaaten hierzu erklärten Bedingungen zugestellt werden (siehe im Einzelnen die dem Länderteil vorangestellte Arbeitshilfe zur EG-Zustellungsverordnung).
(4) Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, sofern der Empfangsmitgliedstaat diese Zustellungsform nicht ausgeschlossen hat und dies nach deutschem Recht zulässig ist. Es ist jedoch streitig, ob die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in das Ausland nach deutschem Recht zulässig ist.