§ 31m ZRHO - Erleichterung der Bezugnahme der Erledigungsstücke zum Antrag
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Das in der Verordnung enthaltene Formblatt sieht bei den Erledigungsstücken (Ziffern 8-15) zum Antrag nicht vor, dass die Referenznummer der Übermittlungsstelle angegeben wird. Um den ausländischen Empfangsstellen eine Bezugnahme zu erleichtern, kann bei dem ausgehenden Zustellungsantrag das gesamte Formblatt Ziffern 1-15 übersandt werden und in der vorbereiteten Empfangsbestätigung (Ziffer 8), der Benachrichtigung über die Weiterleitung des Antrags und des Schriftstücks an die zuständige Empfangsstelle (Ziffer 10), der Empfangsmitteilung der zuständigen Empfangsstelle an die Übermittlungsstelle (Ziffer 11) und der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken (Ziffer 12-15) das Geschäftszeichen der Übermittlungsstelle und das Datum des Antrags eingefügt werden.