Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 97 ZRHO - Empfangsbestätigung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Nummer 8 des Formblatts in Anhang I zu übermitteln (Artikel 6 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Sie ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.