§ 58 ZRHO - Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Bei Ersuchen um Vernehmung ist stets anzugeben, ob die Vernehmung nicht eidlich oder eidlich erfolgen soll (Nummer 12.2.8 des Formblatts A).
(2) Dem ersuchten Gericht wird die Durchführung der Beweisaufnahme erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand nicht nur eine Sachverhaltsschilderung erfolgt, sondern das Ersuchen einen an den zu Vernehmenden zu richtenden Fragenkatalog (Nummer 12.2.6 des Formblatts A) enthält.
(3) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Vorschriften über das Aussageverweigerungsrecht wörtlich anzuführen. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über dieses Recht zu belehren. Ist bereits bei Stellung des Ersuchens bekannt, dass ein Aussageverweigerungsrecht besteht, ist hierauf hinzuweisen. Die vorgenannten Angaben sind zusammen mit den maßgeblichen Vorschriften in eine Anlage zu Nummer 12.2.7 des Formblatts A aufzunehmen.
(4) Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist in einer Anlage zu Nummer 12.2.9 des Formblatts A zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Aussageverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(5) Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei gemäß den §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. Diese Vorschriften sind wörtlich anzuführen.