§ 10 ZRHO - Unterrichtung der Landesjustizverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Den Landesjustizverwaltungen ist - abgesehen von den in den §§ 29 Absatz 2, 30 Absatz 3 und 84 Absatz 4 Satz 3 und 4, Absatz 9 genannten Fällen - zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei der Anwendung oder Auslegung von Unionsrecht oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung, wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, besonderen Schwierigkeiten aus der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter und Sprachen, wiederholten Mängeln sowie Besonderheiten von Ersuchen, die den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen.