§ 31e ZRHO - Zentralstelle
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Art. 3 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung). Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion. Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist, sowie nur in Ausnahmefällen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstelle an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.