§ 31f ZRHO - Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse, Annahmeverweigerung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die EG-Zustellungsverordnung verlangt nicht die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks. Dem Empfänger steht jedoch gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung ein zweiwöchiges Annahmeverweigerungsrecht (§ 1070 ZPO) zu, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht in einer der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats oder, falls der Empfänger die deutsche Sprache versteht, in deutscher Sprache abgefasst ist.
(2) Der Verfahrensbeteiligte, in dessen Interesse die Zustellung vorgenommen wird, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung zu fertigen ist (Art. 5 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung). Er ist zuvor von dem Gericht als Übermittlungsstelle mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen, dass
der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht
in einer der Amtsprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zustellung erfolgen soll, oder
in deutscher Sprache abgefasst ist, wenn der Empfänger die deutsche Sprache versteht,
und,
dass er anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung.
(3) Gibt der Verfahrensbeteiligte keine Erklärung ab, sind keine Übersetzungen zu fertigen. Bei mehreren Verfahrensbeteiligten ist bei entsprechender Erklärung mindestens eines Beteiligten eine Übersetzung beizufügen.