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§ 98 ZRHO - Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Kann der Zustellungsantrag nicht erledigt werden aufgrund von Schwierigkeiten, die durch einfache Einholung von Auskünften oder Anforderungen behoben werden können, sind der Zustellungsantrag und das Schriftstück nicht an die Übermittlungsstelle zurückzusenden (Artikel 6 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). Die Nachforderung der zu ergänzenden Angaben erfolgt formlos.