§ 63 ZRHO - Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein Mitglied des ersuchenden Gerichts oder eine andere Person, etwa einen Sachverständigen, in einem anderen Mitgliedstaat ist nur zulässig, wenn sie freiwillig und ohne Zwang erfolgt (Artikel 17 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung).
(2) Soll eine Person vernommen werden, teilt ihr das ersuchende Gericht mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt.
(3) Das Ersuchen ist mit den Angaben nach Artikel 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung unter Verwendung des Formblatts I an die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung benannte zuständige Behörde (siehe Europäisches Justizportal) zu richten. Die zuständige Behörde kann Bedingungen für die Beweisaufnahme festlegen. Eine Video- oder Telefonkonferenz kann gleichfalls mit diesem Formblatt beantragt werden. Für die Durchführung einer Videokonferenz finden sich auf dem Europäischen Justizportal praktische Hinweise. Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 5 verwiesen.