§ 20 ZRHO - Inhalt der Ersuchen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) In den Ersuchen ist der Gegenstand des Rechtshilfebegehrens vollständig und deutlich zu bezeichnen. Form und Inhalt der Ersuchen können vom Unionsrecht vorgegeben oder besonders vertraglich vereinbart sein (beispielsweise Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 4 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3, 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Die Ersuchen müssen eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit es zu ihrer ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mit übersandt werden.
(2) Die Beschlüsse und Verfügungen, die den Anlass zu dem Ersuchen geben, sind inhaltlich in das Ersuchen aufzunehmen. Dabei darf in Ersuchen an ausländische Stellen auf Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen oder auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) nicht Bezug genommen werden.
(3) Die Anschriften der Zustellungsempfänger oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und wenn möglich in landesüblicher Weise anzugeben.