§ 31l ZRHO - Beglaubigung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Alle übermittelten Dokumente bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Innerstaatliche Beglaubigungsvorschriften bleiben jedoch unberührt.