§ 65m ZRHO - Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Empfangsstelle setzt den Zustellungsempfänger anlässlich der Zustellung über das Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis (Art. 8 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung).
(2) Die Belehrung ist in jedem Fall, unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks, vorzunehmen. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Art der Unterrichtung ist im Zustellungsnachweis (vgl. § 65p) unter Ziffer 12.3. des Formblatts zu dokumentieren.
(3) Die Belehrung ist gemäß dem Muster ZRH 7 vorzunehmen.