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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65m ZRHO - Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Empfangsstelle setzt den Zustellungsempfänger anlässlich der Zustellung über das Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis (Art. 8 Abs. 1 EG-Zustellungsverordnung).

(2) Die Belehrung ist in jedem Fall, unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks, vorzunehmen. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Art der Unterrichtung ist im Zustellungsnachweis (vgl. § 65p) unter Ziffer 12.3. des Formblatts zu dokumentieren.

(3) Die Belehrung ist gemäß dem Muster ZRH 7 vorzunehmen.