Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 76 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen erheben für ihre Tätigkeit bei der Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen Gebühren und Auslagen nach dem Auslandskostengesetz und nach der Auslandskostenverordnung.