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§ 30 ZRHO - Verfahren der Prüfungsstelle

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen nach Prüfung und gegebenenfalls nach Behebung von Mängeln weiter, wenn

  1. 1.

    der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, je nach den für das betreffende Land geltenden Vorschriften (siehe Länderteil) unmittelbar an die für die Erledigung zuständige ausländische Stelle oder ausländische besondere Empfangsstelle;

  2. 2.

    der konsularische Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat der Bundesrepublik Deutschland oder die zuständige Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Amtsbezirke vergleiche § 13 Absatz 2);

  3. 3.

    der ministerielle Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an die zuständige Landesjustizverwaltung;

  4. 4.

    die Übermittlung auf dem diplomatischen Weg zu erfolgen hat, unmittelbar an die zuständige diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist;

  5. 5.

    das Ersuchen durch eine deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden soll (§ 14 und Länderteil), unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat der Bundesrepublik Deutschland oder die zuständige Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Amtsbezirke vergleiche § 13 Absatz 2).

(2) Sofern nach dem Länderteil für die Übermittlung der Ersuchen an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland der Kurierweg des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, sind diese Sendungen mit folgender Anschrift zu versehen:

Auswärtiges Amt

für Botschaft [...]/für Generalkonsulat [...]

11013 Berlin

Eine Liste der deutschen Auslandsvertretungen und ihrer Amtsbezirke befindet sich auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (siehe Nummer 7.9.1 der Einführung). Ist nach dem Länderteil für die Übermittlung der Ersuchen der "Postweg" vorgesehen, soll der Kurierweg nur ausnahmsweise benutzt werden (etwa bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis, zur Sicherung von Personen, wegen Unsicherheit der Postverhältnisse im ersuchten Staat). Statt des normalen Postweges ist insbesondere im Postverkehr mit dem außereuropäischen Bereich der "Luftpostweg" zu wählen, wenn hierdurch eine nicht unwesentliche Beschleunigung zu erwarten ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, wenn

  1. 1.

    eine Vermittlung der Bundesbehörden, insbesondere für die Fälle der Beteiligung des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes, aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (beispielsweise, wenn der Inhalt des Ersuchens aus politischen oder rechtlichen Gesichtspunkten dazu Anlass bietet oder Zweifel über die Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe oder über die Art, in der um diese nachzusuchen ist, bestehen). In diesen Fällen sind die Gründe für die Vorlage näher darzulegen. Im Übrigen ist das Ersuchen zur Weiterleitung vorbereitet mit dem etwa erforderlichen Begleitschreiben vorzulegen;

  2. 2.

    ohnehin eine Mitwirkung der Landesjustizverwaltung oder des Auswärtigen Amtes erforderlich ist (beispielsweise, wenn für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 erforderlich ist);

  3. 3.

    für ein ausgehendes Ersuchen eine Vorlage bei der Landesjustizverwaltung in diesem Abschnitt oder im Länderteil besonders angeordnet ist.