§ 65o ZRHO - Rasche Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Kann die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, so teilt die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle dies unter Verwendung der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken des Formblatts mit (Art. 7 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung). Hierbei ist der zutreffende Abschnitt 13 des Formblatts zu kennzeichnen. Wird für diese Mitteilung das von der Übermittlungsstelle übersandte Formblatt verwendet, so ist eine Ablichtung der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung zu fertigen, um später auch die Zustellung bzw. die Nichtzustellung dokumentieren zu können.