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  • 01.01.2004 - 14.02.2013 (alte Fassung)

§ 65i ZRHO - Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften bzw. fehlendem Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind unter Verwendung des Abschnitts 9 des Formblatts an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich ist (Art. 6 Abs. 3 EG-Zustellungsverordnung).

(2) Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.