§ 65i ZRHO - Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften bzw. fehlendem Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind unter Verwendung des Abschnitts 9 des Formblatts an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich ist (Art. 6 Abs. 3 EG-Zustellungsverordnung).
(2) Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.